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Abfallrahmenrichtlinie

Die europäische Abfallrahmenrichtlinie wurde 1975 beschlossen und seither mehrfach überarbeitet. Sie verpflichtet die EU-Mitgliedstaaten, Maßnahmen zur Vermeidung oder Verringerung von Abfällen und ihrer Gefährlichkeit zu treffen, und zwar durch sparsame Nutzung der natürlichen Ressourcen, durch Entwicklung umweltschonender Produkte und durch die Entwicklung geeigneter Techniken zur Beseitigung gefährlicher Stoffe in Abfällen. In zweiter Linie sollen Abfälle stofflich oder energetisch genutzt werden. Die Richtlinie dient also dem Ziel, Abfälle zu verwerten oder zu beseitigen, ohne dass die menschliche Gesundheit gefährdet wird und ohne dass Verfahren angewandt werden, die die Umwelt schädigen.

In der Version, die am 12. Dezember 2008 in Kraft getreten ist, wurde unter anderem eine fünfstufige Hierarchie für den Umgang mit Abfällen festgelegt. Damit gilt: Vermeidung vor Vorbereitung zur Wiederverwendung vor Recycling vor sonstiger Verwertung vor Beseitigung. Die Abfallrahmenrichtlinie wird durch weitere Verordnungen wie die Richtlinien über AltfahrzeugeVerpackungenElektro- und Elektronikaltgeräte oder Batterien ergänzt.

Ende 2017 einigten sich die Mitgliedstaaten auf eine umfassende Novellierung der europäischen Abfallgesetzgebung. Unter anderem wurden einheitliche Methoden für die Quotenberechnung und neue Ziele sowie Quotenvorgaben für die stoffliche Verwertung von Siedlungs- und Verpackungsabfällen eingeführt. Die neue Abfallrahmenrichtlinie gilt seit Mitte 2018.