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Bundesverordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen (AwsV)

Hinter der Abkürzung AwsV steht die Bundesverordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen. Sie ist seit dem 1. August 2017 in Kraft und hat die bisher geltenden Länderverordnungen abgelöst.

Wassergefährdende Stoffe sind feste, flüssige und gasförmige Stoffe, die geeignet sind, dauernd oder in einem nicht unerheblichen Ausmaß nachteilige Veränderungen der Wasserbeschaffenheit herbeizuführen.

Die AwSV legt nun fest, welche Stoffe konkret als wassergefährdend gelten und führt Regeln ein, wie mit diesen zu verfahren ist. Die Verordnung basiert auf dem Wasserhaushaltsgesetz aus dem Jahr 2009 und gilt als wichtige Rechtsgrundlage für den Boden- und Gewässerschutz.

In der AwSV wurden zahlreiche Begriffsbestimmungen neu eingeführt. Dazu gehören „Stoffe“, „Gemische“, „Anlagen“ oder „Abfüll- und Umschlagsflächen“. In einem zweiten Kapitel stuft der Gesetzgeber diese Begriffe in Wassergefährdungsklassen oder als „nicht wassergefährdend“ ein. Zur Erleichterung der Recyclingbranche wurden feste Abfallgemische demnach nicht pauschal als „allgemein wassergefährdend“ eingestuft. Im dritten Abschnitt der AwsV werden die technischen und organisatorischen Anforderungen an Anlangen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen beschrieben. Im vierten Kapitel stehen die Pflichten der Sachverständigen und Überwachungsgemeinschaften, in einem letzten Abschnitt werden die Übergangsregelungen und Bußgelder festgelegt.