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Eigenrücknahme

Die Eigenrücknahme war ein Instrument aus der Verpackungsverordnung. Mit der 7. Novelle Mitte des Jahres 2014 wurde diese Ausnahmeregelung gestrichen.

Bei der Eigenrücknahme ging es um Verpackungen, die noch an der Anfallstelle wieder eingesammelt werden. Dazu zählen Verpackungen, die ein Kunde im Laden zurück lässt oder auch dorthin zurück bringt, beispielsweise Pizzakartons oder Joghurtbecher. Auch bei der Deutschen Bahn oder Kirmesbetreibern fallen solche Abfälle an. Wurden diese Mengen gesammelt und verwertet, konnten die Vertreiber oder Hersteller bei den dualen Systemen die zuvor gezahlten Lizenzierungsgebühren zurückverlangen. Bei der Erstattung durften auch Fremdmengen geltend gemacht werden. Das heißt, ein Vertreiber konnte bei einem dualen System auch Geld für Verpackungen bekommen, die er gar nicht lizenziert, aber an seinem Standort gesammelt und sich um deren Verwertung gekümmert hat.

Weil es immer wieder Zweifel über die Mengenangaben gegeben hat, wurde die Eigenrücknahme schließlich abgeschafft.