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Abfall, gefährlicher

Da es Abfälle unterschiedlichen Schadstoffgehaltes gibt, gibt es auch verschiedene Grade der Überwachung von Verwertung oder Beseitigung. Die Einstufung der Abfälle ist in der Abfallverzeichnis-Verordnung (AVV) geregelt, die den Europäischen Abfallkatalog in deutsches Recht umsetzt. Form und Struktur der abfallrechtlichen Überwachung wurden zum 1. Februar 2007 weiter an die Vorgaben des EU-Rechtes angepasst. Seit März 2016 gilt die novellierte AVV. Unter anderem wurde dabei drei neue gefährliche Abfallarten aufgenommen, sowie neue Kapitel, Gruppen, Abfallbezeichnungen ergänzt. Außerdem gibt es neue Einstufungskriterien für gefährliche Abfälle.

Die Einstufung als gefährlicher Abfall, umgangssprachlich häufig als Sonderabfall bezeichnet, erfolgt gemäß § 3 Abs. 2 AVV. Es handelt sich dabei zum Beispiel um Verpackungen mit Verunreinigungen, Farben und Lacke, die halogenierte Lösungsmittel enthalten, blei-, nickel- oder cadmiumhaltige Batterien, Bremsflüssigkeiten, Druckfarben, Klebstoffe und Kunstharze, Leuchtstoffröhren, Photochemikalien, chlorierte Maschinen-, Getriebe-, Schmieröle und andere.

"Nicht gefährliche Abfälle" sind laut AVV Abfälle, die keine gefährlichen Anhaftungen, Verunreinigungen oder Inhalte aufweisen, bzw. deren Verwertung keine gravierenden Probleme bereitet, insbesondere die verwertbaren Bestandteile des Hausmülls und der hausmüllähnlichen Gewerbeabfälle wie Papier, Pappe, Holz, Glas, Kunststoffe, Metalle. Dazu gehören auch Abfälle zur Beseitigung, die nicht zu den gefährlichen Abfällen gehören.

Die Überwachung wird durch die zuständige Abfallbehörde geregelt. Grundlage sind die Vorgaben der verschiedenen abfallrechtlichen Gesetze, Verordnungen oder Richtlinien des Bundes, die Nachweisverordnung sowie das untergesetzliche Regelwerk zum Kreislaufwirtschaftsgesetz. Gefährliche Abfälle dürfen nur mit behördlicher Genehmigung vom Abfallerzeuger zu einer zugelassenen Verwertungs- oder Beseitigungsanlage transportiert werden. Die Behörden müssen über den Zeitpunkt und die Menge des verbrachten Sonderabfalls informiert werden. Der Nachweis dafür wird seit dem 1. April 2010 mit dem elektronischen Abfallnachweisverfahren erbracht (eANV).