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Abfall zur Beseitigung

Abfälle, die nicht verwertet werden, sind laut Kreislaufwirtschaftsgesetz dauerhaft von der Kreislaufwirtschaft auszuschließen und zur Wahrung des Wohls der Allgemeinheit zu beseitigen.

Als Beseitigung gilt jedes Verfahren, das keine Verwertung ist, auch wenn das Verfahren zur Nebenfolge hat, dass Stoffe oder Energie zurückgewonnen werden.

Der Gesetzgeber kann Anforderungen an das Getrennthalten, die Behandlung von Abfällen sowie an das Bereitstellen, das Überlassen, das Einsammeln, die Beförderung, die Lagerung und die Ablagerung von Abfällen zur Beseitigung festlegen. Die Anforderungen für die Ablagerung sind in der Deponieverordnung vom 27. April 2009 festgelegt. 2017 wurde die Verordnung im Zuge der Neuordnung der Klärschlammverwertung leicht angepasst.

Grundsätzlich dürfen Abfälle zur Beseitigung nur in den dafür zugelassenen Anlagen behandelt, gelagert oder abgelagert werden. Ausnahmen sind beispielsweise die Mitverbrennung von Klärschlamm in Kraftwerken oder Zementöfen.