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Elektro- und Elektronikgerätegesetz (ElektroG)

Weil immer mehr Elektro- und Elektronikschrott (E-Schrott) anfällt, hat die EU im Jahr 2003 eine Richtlinie zu diesem Abfallstrom entwickelt: Die Richtlinie über Elektro- und Elektronik-Altgeräte (auf englisch auch WEEE für "Waste Electrical and Electronic Equipment" genannt). Mit dem Elektro- und Elektronikgerätegesetz (ElektroG) wurde diese Vorgabe aus der EU im Jahr 2005 in deutsches Recht umgesetzt. E-Schrott darf demnach nicht mehr über den Hausmüll entsorgt werden.

Das ElektroG regelt im Wesentlichen das Inverkehrbringen von neuen und die Entsorgung von alten Elektro- und Elektronikgeräten. Zentrale Punkte im ElektroG sind die Verpflichtungen an die Hersteller und Importeure von Elektrogeräten: Sie müssen ihre Geräte verwertungsgerecht gestalten, bestimmte Stoffe vermeiden und sich um die kostenlose Entsorgung der Altgeräte kümmernIn diesem Zusammenhang wird von „geteilter Produktverantwortung“ gesprochen: An kommunalen Sammelstellen muss der E-Schrott kostenlos zurückgenommen werden, die Hersteller übernehmen dann die Verantwortung für die ordnungsgemäße Entsorgung. Hersteller müssen sich bei der Stiftung Elektro-Altgeräte-Register (EAR) registrieren. Diese gemeinsame Stelle der Hersteller sichert die Umsetzung des ElektroG, wie die Meldung der Mengenströme an das Umweltbundesamt, die Erfassung der alten Geräte oder die Koordinierung der Bereitstellung von Sammelbehälter. Operative Aufgaben wie Sammlung und Entsorgung übernimmt die EAR nicht.

Im Oktober 2015 trat eine Novelle des ElektroG in Kraft, die unter anderem die Vorgaben der WEEE umsetzte. Dabei wurden unter anderem Photovoltaikmodule in die Rücknahmeverpflichtung mitaufgenommen. Außerdem wurden mit dem neuen Gesetz auch die Händler und Onlineversender zur Rücknahme von E-Schrott verpflichtet – diese Verpflichtung wurde mit einer weiteren Novelle im Jahr 2021 erneut verschärft und ausgeweitet. Ab einer Gesamtverkaufsfläche von 800 Quadratmetern sind seit 30. Juni 2022 (neben Elektronik- und Elektrogerätehändlern ab einer Ladenfläche von 400 Quadratmetern) gemäß § 17 Abs. 1 auch Lebensmittel-Einzelhändler zur kostenfreien Rücknahme von Altgeräten verpflichtet, sofern sie selbst vergleichbare neue Geräte anbieten. Dazu gehören auch große Drogeriemärkte. Zudem müssen Händler Verbraucher aktiv (u. a.) über die kostenfreien Rückgabemöglichkeiten informieren (§ 18 Abs. 3 Nr. 3).

Des Weiteren regelt das ElektroG auch Anforderungen an die Behandlung von E-Schrott und fordert unter anderem, dass jede Erstbehandlungsanlage regelmäßig zertifiziert wird und ihre Tätigkeit bei der zuständigen Behörde anzeigt.