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Pfandpflicht

Seit dem 1. Januar 2003 gilt die Pfandpflicht für Einweg-Getränkeverpackungen. Am 1. Mai 2006 trat eine Novelle der damals gültigen Verpackungsverordnung in Kraft, in der die heute geltende Pfandpflicht festgeschrieben ist. Die Vorgaben wurden 2019 in das Verpackungsgesetz übernommen. Danach können Verbraucher*innen Einweggetränkeverpackungen in jeder beliebigen Einkaufsstätte abgeben – vorausgesetzt, der Händler führt die jeweilige Verpackungsart in seinem Sortiment. Ausgenommen sind nur Verkaufsstellen mit einer Fläche unter 200 Quadratmeter, beispielsweise Kioske oder Tankstellen, die die Rücknahme auf Verpackungen der Marken beschränken können, die sie in ihrem Angebot haben.

Die Höhe des Pfandes richtet sich nach der Art der Getränkeverpackungen: Sind sie Mehrwegverpackungen werden meist 8 oder 15 Cent fällig, bei Einwegverpackungen sind es 25 Cent. Ausgenommen vom Einwegpfand sind Weine und Milcherzeugnisse sowie Verpackungen, die als ökologisch vorteilhaft gelten wie Kartonverpackungen, Schlauchbeutel und Folien-Standbodenbeutel. Einweggetränkeverpackungen, für die Pfand gezahlt und zurückerstattet werden muss, sind am Markenzeichen der DPG Deutsche Pfandsystem GmbH zu erkennen.

Die Rücknahme bepfandeter Gebinde erfolgt im Einzelhandel entweder über Automaten oder manuell. Dort, wo die Einwegverpackungen händisch zurückgenommen werden, ist eine Sammlung in Säcken üblich, die dann zum Zählen und zum Pfandausgleich an sogenannte Zählzentren geliefert werden.

Siehe auch: Einwegpfand