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Abfallende

Für Abfälle gelten andere Regeln und Gesetze als für Produkte. Damit nicht mehr alle Abfälle pauschal eingestuft werden und womöglich ungerechtfertigt restriktiven Auflagen unterliegen, werden auf EU-Ebene für die unterschiedlichen Abfallströme die sogenannten Abfall-Ende-Kriterien entwickelt. Oft wird auch von End-of-Waste-Kriterien gesprochen.

Bereits in der EU-Abfallrahmenrichtlinie ist in Paragraf 28 festgelegt, dass es unter bestimmten Voraussetzungen möglich ist, dass der betreffende Abfall als Produkt gilt. Die Grundvoraussetzungen dafür müssen unter anderem sein: der Stoff hat einen bestimmten Verwendungszweck, es gibt einen Abnehmermarkt für den Stoff, der Gebrauch unterliegt keinen rechtlichen Beschränkungen und er stellt keine Gefahr für Mensch und Umwelt dar.

Die Kriterien für die einzelnen Abfallstoffe werden von dem Joint Research Center (JRC) in Brüssel entwickelt. Erst nach Zustimmung der Länder und des EU-Parlaments treten die Kriterien in Kraft. Für einige Abfallströme – darunter Glas, Stahl- und Aluminiumschrott – gelten die Abfallendekriterien bereits. Für jeden Stoff gilt aber eine Wahlfreiheit. Das heißt, der Abfallbesitzer kann sich bei Eignung entscheiden, ob er seine Ware lieber als Abfall oder Produkt deklariert.