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Abfallrecht 

Auf dieser Seite finden sie Hinweise zu rechtlichen Themen rund um das Thema Entsorgungswirtschaft. Sollten Sie Fragen haben oder ein für Sie relevantes Thema hier nicht vorfinden, stehen wir Ihnen jederzeit gerne telefonisch zur Verfügung: +49 30 35182-351

Gewerbeabfallverordnung

Gewerbeabfall Tonnen

Am 1. August 2017 trat die Verordnung über die Bewirtschaftung von gewerblichen Siedlungsabfällen und von bestimmten Bau- und Abbruchabfällen, in Fachpresse und Wirtschaft als Gewerbeabfallverordnung bekannt, in Kraft. Im folgenden Abschnitt stellen wir Ihnen die relevanten Themen und Änderungen der Gewerbeabfallverordnung vor. Wichtig ist dabei, dass die Änderungen der Novelle fast ausschließlich den Abfallerzeuger, also Sie als Kunde, adressieren.

Natürlich lassen wir Sie diesbezüglich nicht im Regen stehen, sondern präsentieren Ihnen im Folgenden ein umfangreiches Lösungspaket.

Gewerbliche Siedlungsabfälle

In diesem Abschnitt stellen wir Ihnen die Änderungen der Verordnung in Bezug auf Erzeuger und Besitzer gewerblicher Siedlungsabfälle vor. Im letzten Segment kommen wir dann auf verschiedene Möglichkeiten zu sprechen, sodass Sie sich im rechtssicheren Raum bezüglich der Vorgaben der Verordnung, insbesondere hinsichtlich Ihrer Dokumentationspflichten, befinden. Gerne unterstützen wir Sie.

Hier finden Sie den Gesetzestext.

Änderungen für Gewerbetreibende

Adressat der Gesetzesnovelle der Verordnung ist der Abfallerzeuger – NICHT der Entsorger.

Folgende Änderungen/Regelungen sind zu beachten:

1. Abfälle müssen grundsätzlich getrennt erfasst werden! (Vorrang der stofflichen Verwertung!). Dies gilt für folgende Abfallfraktionen:

  • Papier, Pappe, Karton (PPK)
  • Glas
  • Kunststoffe
  • Bioabfälle
  • Metalle
  • Textilien (neu!)
  • Holz (neu!)

2. Unter Berücksichtigung gewisser Ausnahmekriterien darf allerdings weiterhin gemischt erfasst werden, bspw. wenn zu wenig Platz für die Aufstellung mehrerer Behälter vorherrscht.

3. Beides, sowohl die ordnungsgemäße Trennung als auch das Vorliegen von Ausnahmetatbestände muss vom Abfallerzeuger dokumentiert werden. Achtung! Diese Dokumentation muss vorgehalten werden und kann von der zuständigen Aufsichtsbehörde jederzeit kurzfristig (auch digital) angefordert werden!

4. Der Gesetzgeber ruft zum ersten Mal Bußgelder bei Nichtumsetzung der Vorgaben auf:

  • Bis zu 10.000 Euro: wenn der Gewerbetreibende keine Dokumentation vorweisen kann.
  • Bis zu 100.000 Euro: wenn der Gewerbetreibende nachweislich nicht oder unzureichend seine Abfälle trennt.

5. Es gibt eine Ausnahmeregelung für Gewerbetreibende, die bereits über 90 Masseprozent ihrer Abfälle trennen. Diese Unternehmen sind von einem weiteren Nachweis über eine Trennung der restlichen 10 Prozent befreit und können diese gemischt erfassen. Achtung! In diesem Fall bedarf es einer gesonderten Dokumentation über einen Sachverständigen!

Unsere Lösungen für Sie

A) Eigendoku

Die Eigendoku ist eine übersichtliche, von einem Rechtsanwalt erstellte Dokumentationsunterlage inklusive Merkblatt zur selbstständigen Dokumentation. Bei Nachfrage der Behörde kann einmalig eine Abfallbilanz sowie ein EFB-Zertifikat (Entsorgungsfachbetrieb) von ALBA unentgeltlich auf Nachweis abgefordert werden.

Bitte beachten Sie hierzu auch unsere "Anleitung für die Kurzdoku".

B) ALBAdoku

Mit unserer ALBAdoku erhalten Sie ein durch unsere Experten erstelltes, umfangreiches Dokumentationspaket.

Dieses Leistungspaket umfasst unter anderem:

  • Vor-Ort-Begehung.
  • Beratung und Anfertigung einer individuell erstellten Dokumentation.
  • Berücksichtigung etwaiger Ausnahmebedingungen.
  • Abfallbilanz sowie ein EFB-Zertifikat.
  • Verwaltung einer Sicherheitskopie Ihrer Dokumentationsunterlage.

Hinweis: Sofern unsere Dokumentation ergibt, dass Sie bereits 90 Prozent der von Ihnen erzeugten Abfälle trennen, bieten wir Ihnen die Option, Ihren Standort in Zusammenarbeit mit einem unabhängigen Gutachter über die Ausnahmereglung „90/10“ zu zertifizieren. Dafür erheben wir eine zusätzliche Gebühr. Die Zertifizierung erfolgt nur auf ausdrücklichen Kundenwunsch.

Anleitung für die "Kurzdoku"

Abschnitt 1:

Geben Sie sämtliche Abfallarten an, die Sie getrennt erfassen. Unter dem Feld „Sonstiges“ können auch Unterfraktionen (beispielsweise gemischte Kunststoffe) angegeben werden.

Abschnitt 2:

Geben Sie hier bitte die Ausnahmetatbestände an, die bei Ihnen zutreffen, weshalb Sie gemischt erfassen.

Abschnitt 3:

Hier fügen Sie bitte Bild- oder Kartenmaterial an, das die unter Abschnitt 2 angekreuzten Tatbestände belegt. Bitte mindestens einen Nachweis je Tatbestand Ihrer Dokumentation beifügen. Selbstverständlich ist es möglich einen Tatbestand mit mehreren Nachweisen zu belegen.

Abschnitt 4:

Hier sind die Erklärungen über den Verbleib der getrennt erfassten Abfälle sowie die Verwertungswege der gemischt erfassten Abfälle darzulegen.

Achtung: Mit der Leistung „Kurzdoku“ erwerben Sie das Recht Ihre Abfallbilanz bei ALBA anzufordern (nach nachweislicher Anfrage der Behörde). Erst diese macht Ihre Dokumentation vollständig. Bitte kontaktieren Sie Ihren zuständigen ALBA-Ansprechpartner auf Anfrage einer Behörde umgehend, so dass wir Ihnen die Abfallbilanz kurzfristig (in der Regel innerhalb von 48 Stunden) ausstellen können.

Private und gewerbliche Bau- und Abbruchabfälle

In diesem Abschnitt stellen wir Ihnen die Änderungen der Verordnung in Bezug auf Erzeuger und Besitzer von Bau- und Abbruchabfällen vor. Zu beachten ist, dass sowohl gewerbliche, als auch private Besitzer und Erzeuger dieser Abfälle von der Regelung betroffen sind.