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Verpackungsgesetz (VerpackG)

Das Verpackungsgesetz löste Anfang 2019 die bis dahin geltende Verpackungsverordnung ab und hat die selben Ziele wie sein Vorgängerpapier: Die Umweltauswirkungen von Verpackungen zu vermeiden oder zu verringern, das Verhalten der Inverkehrbringer von Verpackungen zu regeln und die Marktteilnehmer vor unlauterem Wettbewerb zu schützen.

Unter anderem werden im Verpackungsgesetz folgende Dinge geregelt:

  • Wer in Deutschland Verkaufsverpackungen in Verkehr bringt, muss sich um deren Entsorgung kümmern – gemäß dem Prinzip der Produktverantwortung. Da dies in der Praxis kaum möglich ist, müssen Inverkehrbringer sich zur flächendeckenden Rücknahme an einem oder mehreren dualen Systemen beteiligen.
  • Die Menge und Art der Verpackungen müssen Inverkehrbringer zudem dem neuen Verpackungsregister LUCID melden.
  • Die neu geschaffene „Zentrale Stelle Verpackungsregister“ soll sicherstellen, dass der Wettbewerb der Dualen Systeme transparent und fair ist.
  • Verpackungen, die nicht über die dualen Systeme gesammelt werden – beispielsweise Transportverpackungen – müssen vom Inverkehrbringer selbst oder im Rahmen von Branchenlösungen zurückgenommen werden.  
  • Auch die Vorschriften zum Einwegpfand für Getränkeverpackungen regelt das Verpackungsgesetz.
  • Außerdem werden je nach Materialart der Verpackungen bestimmte neue Verwertungsquoten festgeschrieben. Diese werden stetig erhört. Seit Januar 2022 liegen sie bei Glas, eisenhaltigen Metallen, Aluminium sowie Papier, Pappe und Karton bei 90 Prozent. Bei Kunststoffverpackungen müssen seither 63 Prozent werkstofflich verwertet werden. Dazu gibt es die Vorgabe, dass bezogen auf die Sammlung aller Leichtverpackungen eine Recyclingquote von 50 Prozent gilt.

Neu ist im Gesetz, dass sich das Lizenzentgelt nach der Recyclingfähigkeit der Verpackungen richten muss. Das heißt, ein Duales System muss die Lizenzentgelte so staffeln, dass sie günstiger werden, je besser sich die Verpackung recyceln lässt.